Wie geht es weiter in den Krankenhäusern?
Damit Kapazitäten für Corona-Patient*innen freigehalten werden konnten, ist der reguläre Betrieb in den Krankenhäuser fast vollständig heruntergefahren worden. Nun soll langsam wieder der Normalbetrieb eingeführt werden. Was genau das für die Beschäftigten bedeutet, ist allerdings nicht geklärt. Hierauf weist der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) hin.
Bundesweit kehren Krankenhäuser jetzt zum Normalbetrieb zurück, Bundesgesundheitsminister Spahn spricht von einem „neuen Alltag für die Kliniken“. Dezidiert wird geregelt, mit welchen Vorgaben die Versorgung in Stufen hochgefahren wird, viele Krankenhäuser haben dies allerdings auch ohne grünes Licht aus Berlin längst getan. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft kritisiert eine „Überregulierung“ und beansprucht die Gestaltungsverantwortung für jedes Krankenhaus selbst.
Keine Rede ist allerdings davon, dass man auch in Bezug auf Arbeitsschutz, Arbeitszeit und Pflegepersonalbemessung nun wieder zum Regelbetrieb zurückkehren will. Das passe nicht zusammen und könne so nicht akzeptiert werden, erklärt der DBfK. „Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe fordert ausdrücklich, dass selbstverständlich mit Hochfahren der Regelversorgung in den Krankenhäusern auch wieder reguläre Spielregeln gelten müssen, die zuvor wegen des pandemiebedingten Ausnahmezustandes ausgesetzt worden waren“, erklärt DBfK-Präsidentin Prof. Christel Bienstein.
Die Pflgepersonaluntergrenzen seien Anfang März mit Hinweis auf die besondere Gefahr duch die Pandemie ausgesetzt worden. Es dürfe nicht sein, dass der Normalbetrieb in den Krankenhäusern nun wieder eingeführt werde, die Regelung für das Personal sich aber weiter an der Notfallsituation orientiert. Bienstein zeigt sich aus diesem Grund kämpferisch: "Wir werden es nicht hinnehmen, dass mithilfe der Pandemie auf Dauer noch schlechtere Arbeitsbedingungen für das Pflegepersonal eintreten als sie schon vor der Krise waren.“
Quelle: Mit Informationen des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe (DBfK) vom 30.4.2020