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Barrierefreiheit: Wohnungen in NRW bieten oft weniger als versprochen

Zahlreiche ältere Menschen sind auf barrierefreie Wohnungen angewiesen. Doch was auf Internetportalen als "barrierefrei" markiert wird, entspricht in der Regel nicht den Wohnraumförderungsbestimmungen NRW. Dies ergab eine Untersuchung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Ein Fünftel der deutschen Bevölkerung ist 65 Jahre und älter. Für diesen Personenkreis ist barrierefreies Wohnen eine Grundvoraussetzung, um so lange wie möglich im eigenen Zuhause leben zu können. Denn Barrierefreiheit ermöglicht Mobilität und bildet damit die Grundlage für eine eigenständige Teilnahme am sozialen Leben. Doch wer auf einen Rollator oder einen Gehstock angewiesen ist, hat es in Nordrhein-Westfalen schwer, eine passende Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt zu finden. Wie die tatsächliche Situation bei barrierefreien Mietwohnungen des privaten Wohnungsmarktes aussieht, hat die Verbraucherzentrale NRW geprüft. Das Ergebnis ist ernüchternd: Nur jede achte Mietwohnung, die auf Immobilienportalen als „barrierefrei“ angepriesen wird, hat dieses Etikett tatsächlich verdient.

Wohnungsanzeigen von drei führenden Wohnungsportalen untersucht

Von Oktober bis Dezember 2018 haben die Verbraucherschützer im Internet bei den drei marktführenden Wohnungsportalen ImmobilienScout 24, immowelt und immonet in den fünf größten NRW Städten – Köln, Düsseldorf, Essen, Duisburg, Dortmund und in jeweils einer ländlichen Region aus einem der fünf Regierungsbezirke – insgesamt 191 Inserate gefunden, die explizit als „barrierefrei“ beworben wurden. Beim Nachfassen offenbarten sich nur 25 Wohnungen als tatsächlich barrierefrei und erfüllten sämtliche Untersuchungskriterien speziell für mobilitätseingeschränkte Wohnungssuchende.

Grundlage der Bewertung waren acht Kriterien, angelehnt an die Wohnraumförderungsbestimmungen NRW (WFB), die nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW fürs Wohnen von mobilitätseingeschränkten Menschen unabdingbar sind. Konkret waren dies: Zugänglichkeit des Hauses, bei Außenstufen Vorhandensein einer Rampe mit beidseitigen Handläufen, Aufzug, ausreichende Durchgangsbreite der Wohnungstüren, Schwellenlosigkeit der Wohnung, angemessenen Bewegungsfreiheit innerhalb des Badezimmers (1,20 Meter mal 1,20 Meter) sowie der Existenz einer bodengleichen Dusche und eines unterfahrbaren Waschbeckens.

Vermieter und Internetportale definieren eigene Standards von Barrierefreiheit 

„Eine ebenerdige Dusche oder ein rutschfester Bodenbelag reichen nicht aus, um eine Mietwohnung als ‚barrierefrei‘ zu bezeichnen. Der Zugang zum Objekt von der Straße bis in den Keller und in die Wohnung hinein und von dort in jedes Zimmer muss auf ganzer Linie mobilitätsgerecht sein, um als barrierefrei für diese Gruppe zu gelten“, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Hier ist die Landesregierung gefordert, eindeutige Regelungen im Sinne der Barrierefreiheit für Neubauten und den Wohnungsumbau zu treffen.“ Dies müssen Vermieter dann als Richtlinie nutzen, wenn sie ein Mietobjekt als „barrierefrei“ anbieten wollen. An Vermieter appellierte er, nur solche Wohnungsangebote als barrierefrei zu bezeichnen, die den mobilen Beeinträchtigungen von Mietern tatsächlich gerecht werden.

Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt mobilitätseingeschränkten Wohnungssuchenden oder ihren Angehörigen, Wohnungsanzeigen nicht blind zu vertrauen, sondern Wohnungen nach individuell festgelegten Kriterien zu begutachten und nach Anpassungsmöglichkeiten zu fragen. Unterstützung bei barrierefreien Umbauten bietet die Landesarbeitsgemeinschaft Wohnberatung NRW – online erreichbar unter www.wohnberatungsstellen.de.

Die Untersuchung zum barrierefreien Wohnungsangebot in NRW und eine Checkliste, die alle individuell wichtigen Kriterien zum hindernisfreien Wohnen enthält, gibt’s im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/barrierefrei-wohnen.


Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 28.5.2019