Das Ringen um die Höhe „angemessener“ Unterkunftskosten
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden vom Jobcenter oder Sozialamt in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat sich in kürzlich verabschiedeten Empfehlungen mit der rechtmäßigen und gerichtsfesten Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit beschäftigt. In der Praxis stellt sich das kommunale Leistungsträger oft als schwierig dar. Der Deutsche Verein gibt Hinweise zur Ausfüllung des Angemessenheitsbegriffs und setzt Leitplanken zur Neugestaltung der Rechtssituation.
„Die von der Rechtsprechung aufgestellten Verfahrensregelungen für das methodische Vorgehen werden als zu anspruchsvoll und mitunter auch nicht erfüllbar wahrgenommen“, sagt Johannes Fuchs, Präsident des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Der Deutsche Verein hat sich mit seinen Empfehlungen einerseits mit den methodischen Fragestellungen befasst, ist auf grundlegende Begriffe eingegangen und hat Hinweise zur Ausfüllung des Angemessenheitsbegriffs nach geltendem Recht gegeben. Darüber hinaus macht sich er sich aber auch für eine Weiterentwicklung der Regelungen zur Existenzsicherung im Bereich Wohnen stark und setzt erste Eckpfeiler, die bei einer Neugestaltung des rechtlichen Rahmens zu berücksichtigen wären. „Hierbei muss stets auf die Wohnungsversorgung vor Ort abgestellt werden“, sagt Johannes Fuchs. „Wir brauchen ein bedarfsdeckendes Bemessungssystem, das praktikabel und hinreichend flexibel ist, um negative Effekte auf den Wohnungsmarkt zu vermeiden.“
Die ausführlichen Empfehlungen sind abrufbar unter www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2017/dv-30-16-unterkunftsbedarfe.pdf (PDF-Dokument)
Quelle: Presseinformation des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 29. September 2017