EU-Schritt zur barrierefreien Literatur & Urheberrecht in Deutschland

Der Europäische Rat erleichtert den Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu Büchern und Zeitschriften. Er hat dazu urheberrechtliche Regelungen zu Gunsten blinder, seh- und anderweitig lesebehinderter Menschen verabschiedet. Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Verena Bentele, begrüßt diesen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des Vertrages von Marrakesch und fordert den Wegfall urheberrechtlicher Vergütungen im Rahmen der Umsetzung.

Bisher sind in Deutschland nur etwa fünf Prozent der veröffentlichten Werke in barrierefreien Fassungen erhältlich. Das ist nach Einschätzung der Beauftragten deutlich zu wenig, um einen gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material sicherzustellen, wie dies in Artikel 30 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention festgelegt ist.
„Derzeit stellen die Blindenbibliotheken für blinde, seh- und anderweitig lesebehinderte Menschen die erforderlichen barrierefreien Fassungen von Büchern, Zeitschriften und Hörbüchern her. Es ist wichtig, dass die dafür im Urheberrecht bisher vorgesehenen Vergütungen entfallen. Denn es kann nicht sein, dass diese Bibliotheken für die Herstellung der vom Buchmarkt nicht geleisteten Barrierefreiheit auch noch Gebühren an Urheber abführen müssen – zumal sich die Blindenbibliotheken überwiegend aus Spenden finanzieren", sagte Bentele weiter.

Der Vertrag von Marrakesch ist ein internationaler Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der weltweit eine bessere Versorgung mit barrierefreier Literatur sicherstellen soll. Die beschlossenen EU-Vorgaben betreffenunter anderem die Erlaubnis für Blindenbibliotheken, Texte in ein barrierefreies Format zu übertragen, ohne zuvor die Zustimmung des Autors oder Verlegers einzuholen. EU-weit ist jetzt festgelegt, dass zum Beispiel Sachbücher, Romane oder Zeitschriften in Braille-Schrift, Großdruck oder Hörbuchfassungen übertragen werden dürfen. Außerdem dürfen diese barrierefreien Fassungen an blinde, seh- und lesebehinderte Menschen verbreitet werden – in analoger Form oder elektronisch, innerhalb eines Mitgliedsstaats oder auch über nationale Grenzen hinweg.

Die im deutschen Urheberrechtsgesetz bereits heute existierende Regelung zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen (Paragraph 45a des Urheberrechtsgesetzes) muss jetzt innerhalb eines Jahres an die europäischen Vorgaben angepasst werden. „Dabei werde ich mich weiter dafür einsetzten, dass die in Paragraph 45a Abs. 2 UrhG vorgesehene Vergütung entfällt und Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu Literatur erhalten", so die Beauftragte.


Quelle: Presseinformation der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung vom 17. Juli 2017