Familiennachzug auch bei subsidiär Schutzberechtigten aus Syrien ermöglichen
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat zur Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär schutzberechtigte Flüchtlinge Stellung genommen und empfiehlt Korrekturen in Verwaltungspraxis und Gesetzgebung. Dazu erklärt das Institut:
„Beratungsstellen berichten zunehmend über verzweifelte Väter, Mütter und Kinder aus Syrien, die ihre Familienangehörigen im Kriegsgebiet oder in Flüchtlingslagern außerhalb Deutschlands zurücklassen mussten, weil die Flucht für alle zu gefährlich oder zu teuer war. War es bis März 2016 noch möglich, die engen Familienangehörigen sicher und legal nach Deutschland nachzuholen, so ist dies nun wegen der pauschalen Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte im Asylpaket II in vielen Fällen nicht mehr möglich. Praktisch führt die Anwendung dieser Regelung dazu, dass Kinder regelmäßig über drei Jahre oder länger von ihren Eltern getrennt leben müssen.
Dies läuft der UN-Kinderrechtskonvention zuwider, nach der Anträge auf Familiennachzug, die Kinder betreffen, jederzeit zu ermöglichen, beschleunigt zu bearbeiten (Art. 10 Kinderrechtskonvention) und am Maßstab des Kindeswohls zu entscheiden sind (Art. 3 Kinderrechtskonvention). Das Recht, als Familie zusammenleben zu können, ist grund- und menschenrechtlich verbrieft.
Die deutschen Auslandsvertretungen können auch nach der derzeitigen Gesetzeslage Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ‚aus völkerrechtlichen Gründen‘ bearbeiten und positiv entscheiden. Um Verletzungen der UN-Kinderrechtskonvention zu vermeiden, müssen die Behörden von dieser Regelung in jedem Fall Gebrauch machen, wenn Kinder betroffen sind. Zudem empfiehlt das Institut dem Gesetzgeber, die gesetzlichen Regelungen zur Aussetzung des Familiennachzugs zu überdenken.“
Der Gesetzgeber hatte im Rahmen des so genannten Asylpakets II im Februar dieses Jahres beschlossen, dass der Familiennachzug für Menschen, die etwa aus Syrien nach Deutschland geflohen sind und nach Abschluss des Asylverfahrens einen sogenannten subsidiären Schutzstatus erhalten, für zwei Jahre pauschal ausgesetzt werden soll (§ 104 Absatz 13 Aufenthaltsgesetz). Betroffen sind davon Menschen, denen im Herkunftsstaat Folter, die Todesstrafe oder ernste Gefahr für Leib oder Leben infolge eines bewaffneten Konflikts drohen kann, weshalb sie auch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Allerdings ermöglicht der bislang in der Praxis nicht angewandte Paragraph 22 Satz 1 Aufenthaltsgesetz eine Aufnahme aus völkerrechtlichen, sprich menschenrechtlichen Gründen.
Die Stellungnahme: Das Recht auf Familie – Familieneinheit von Kindern und Eltern ermöglichen – auch für subsidiär Geschützte. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte finden Sie hier im Publikationsbereich des Internetangebotes unter www.institut-fuer-menschenrechte.de
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Institutes für Menschenrechte vom 19. Dezember 2016