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Jobcenter müssen Schulbücher für SGB II-leistungsberechtigte Kinder bezahlen

Eigenanteile für Schulbücher sind vom Jobcenter zu übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf pünktlich zum Schulbeginn in NRW im Eilverfahren entschieden. Eine gute Nachricht für alle Eltern, die für die Finanzierung der Bücher bis dato Geld zurücklegen oder bei Bekannten und Verwandten betteln mussten.

Eigentlich absurd: Alle Welt fordert von Eltern und Kindern Leistungsbereitschaft und schulischen Erfolg, doch beim Kauf von Schulbüchern lehnen die Jobcenter die Kostenübernahme ab. Diesem Zustand hat das Sozialgericht Düsseldorf in einer Eilentscheidung nun ein Ende bereitet. Bezug nimmt das Düsseldorfer Gericht auf das im Mai gefällte Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (Sozial.de berichtete)

"Die Antragsteller haben Anspruch auf Erstattung der Kosten als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 abs. 6 SGB II. Dies hat das Bundessozialgericht in zwei Fällen bereits im Mai 2019 entschieden (Az. B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). Da insoweit offensichtlich ein Anspruch in der Sache besteht, treten die Anforderungen an den Anforderungsgrund nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zurück. Das Gericht kann nämlich aus rechtstattlichen Gründen - auch im einstweiligen Anordnungsverfahren - einen offensichtlich bestehenden Anspruch nicht mit der Begründung ablehnen, es bestehe keine Eilbedürftigkeit."

Im Klartext heißt das: Jobcenter sind ohnehin zur Kostenübernahme verpflichtet, egal ob der Eilantrag als solcher zulässig ist oder nicht - eindeutig. Die Jobcenter müssen somit die von den Eltern geforderten Eigenanteile für Schulbücher übernehmen. Ein wenig aus dem Blick gerät bei all dem die Frage, weshalb für Schulbücher überhaupt Eigenanteile verlangt werden. Doch diese landespolitisch zu verhandelnde Frage steht auf einem anderen Blatt - das heißt auf 16 unterschiedlichen.


Quelle: Thomé Newsletter 32/2019 vom 26.8.2019