Umgangsrecht der Großeltern - Kritik an uneinheitlicher Rechtssprechung

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert die uneinheitliche Rechtssprechung zum Umgangsrecht von Großeltern. Warum haben Großeltern oft nur auf dem Papier ein Umgangsrecht?  Im Interesse des Kindeswohls sei es, wenn die Familienbande nicht abreißen, so das Plädoyer. Der Verband begrüßt, dass sich die Große Koaltion vorgenommen hat, daran etwas zu ändern. 

„Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“, so steht es zumindest in Paragraph 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert, dass dieses Recht der Großeltern vielfach nicht berücksichtigt wird. „Großeltern können gerade im Fall von Trennung, Scheidung und Inobhutnahmen den Kindern Unterstützung und Stabilität bieten, wenn die Eltern sich streiten oder die Eltern gar ganz ausgeschaltet sind. Großeltern sind wichtig und in der Lage, das familiale Netz zu erhalten. Dies wird leider zu wenig bedacht“, hebt der ISUV-Vorsitzende Klaus Zimmer hervor. Der ISUV fordert eine striktere Umsetzung des Paragraphen 1685 BGB sowie eine Beweislastumkehr zugunsten der Großeltern. 

In anderen Ländern, wie zum Beispiel Frankreich und Belgien wurde die Beweislast umgekehrt. Dort müsse die Mutter oder der Vater beweisen, dass der Umgang mit den Großeltern nicht dem Kindeswohl dient. Den Kindeseltern drohen gar Sanktionen, wenn sie das Umgangsrecht der Großeltern behindern oder verhindern. In diesem Sinne sollte der Paragraphen 1685 BGB erweitert und wie folgt ergänzt werden: „Die Eltern haben die Umgangskontakte der Enkelkinder mit den Großeltern auch nach Trennung und Scheidung zu fördern.“

Der ISUV kritisiert die uneinheitliche Rechtsprechung der Familiengerichte zum Umgangsrecht der Großeltern. „Wird einem Elternteil der Umgang gestrichen, dann fällt meist auch automatisch der Umgang mit den Großeltern aus“, kritisiert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler. Ganz im Sinne von ISUV urteilen dagegen das Familiengericht in Bergheim und das OLG Celle: „Zudem können Spannungen oder gar ein Familienstreit nicht dazu herhalten, das Umgangsrecht zwischen Großeltern und Enkeln aufzugeben.“ Die betroffenen Großeltern kritisieren zu Recht die uneinheitliche Rechtsprechung, weil sie von Gericht zu Gericht unterschiedliche Chancen haben Umgang mit den Enkelkindern zu bekommen.

„Oft lebt ein Kind mit einem Elternteil, meist der Mutter allein. Leicht entstehen so symbiotische Beziehungen, zum Nachteil des Kindes. Bleiben die Großeltern präsent im familialen Netz, so erlebt das Kind immerhin vier Beziehungs-Interaktionen, ein Plus emotional und sozial“, merkt Linsler an.

Unter den ISUV Mitgliedern gibt es Großeltern, denen nach der Scheidung trotz einer vorher liebevollen Beziehung zu den Enkelkindern der Umgang verwehrt wird. „Das führt zu Wut, Verbitterung Hilflosigkeit, Resignation. Extrem ist es, wenn einer Großmutter ohne Angabe von Gründen der Umgang von der Kindesmutter von Geburt an verweigert wird – und ein Familiengericht diese Willkür unwidersprochen legitimiert“, kritisiert Linsler. Deswegen fordert der ISUV in „jedem Fall“ zumindest immer sogleich nach der Trennung ein „Recht auf begleiteten Umgang“. „Im wohlverstandenen Interesse des Kindeswohls ist es, wenn die Familienbande nicht abreißen.“ (Linsler)

Sammlung des Verbandes zur Rechtssprechung unter www.isuv.de/?s=Umgangsrecht+Großeltern


Quelle: Presseinformation des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV) vom 22. April 2018