Kindertagespflege freut sich über Ankündigungen des Koalitionsvertrages

Die Bundesvorsitzende des Bundesverbandes Kindertagespflege, Inge Losch-Engler, äußerte sich kürzlich sehr erfreut zu Passagen des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD, in denen man sich zu den erfolgreichen Bundesprogrammen bekennt sowie zur Festsetzung der Mindestbemessungsgrenze für die Berechnung der Krankenversic herungsbeiträge für kleine Selbstständige.  

„Zum einen bekennen sich die Koalitionsfraktionen zur Fortführung und Weiterentwicklung der erfolgreichen Bundesprogramme „Kindertagespflege" und „Kita-Plus". Das ist gut, weil insbesondere das Bundesprogramm Kindertagespflege einen großen Schritt bei der Verbesserung der Qualifikation von Kindertagespflegepersonen bedeutet und noch einige Zeit braucht, um flächendeckend umgesetzt zu werden." Aus Sicht des Verbandes, wäre es ebenso wichtig, die Programme, von denen die Kindertagespflege bislang ausgeschlossen ist, zum Beispiel das Programm „Sprachkitas" bei der Weiterentwicklung zu öffnen.

Zweitens enthalte der Koalitionsvertrag die klare Aussage, dass die Mindestbemessungsgrenze für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge für kleine Selbstständige auf 1.150 Euro festgesetzt werden soll, so Losch-Engler. Dies müsse im Hinblick auf die Kindertagespflegepersonen schnell geschehen, denn Ende diesen Jahres läuft die Sonderregelung des Paragraphen 10 SGB V aus. Dann würden alle Kindertagespflegepersonen so eingeschätzt, als würden sie ein Einkommen von mindestens 2.283,75 Euro erzielen. Laut Verbandsaussagen betrifft das in der Realität nur einen geringen Teil der Betroffenen.

Professionelles Arbeitsfeld muss sich in der Vergütung widerspiegeln

Losch-Engler bedauert, dass der Koalitionsvertrag keine Aussagen im Hinblick auf die notwendigen Klarstellungen im SGB VIII im Hinblick auf die Bezahlung macht. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2018, das feststellt, dass die Bezahlung von Kindertagespflegepersonen die Vergütung von Kindertagespflegepersonen nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht existenzsichernd sein muss, sei der Bund gefordert. Im SGB VIII müssen die unbestimmten Rechtsbegriffe „Anerkennung der Förderungsleistung" und „leistungsgerecht" so ausgefüllt werden, dass Kindertagespflegepersonen von ihrer Arbeit auch leben und eine Altersvorsorge aufbauen können.

Die Kindertagespflege habe sich in den vergangenen Jahren zu einem professionellen Arbeitsfeld entwickelt, in dem nicht mehr von einer nebenberuflichen Tätigkeit gesprochen werden kann. so Losch-Engler. Dem muss Rechnung getragen werden. 


Quelle: Presseinformation des Bundesverbandes für Kindertagespflege vom 19. Februar 2018