Sorgerecht: Flugreisen in Coronazeiten zustimmungsbedürftig
Die Ferienplanung ist bei getrennt lebenden Eltern häufiges Streitthema. Vor Corona waren übliche Flugreisen hiervon weniger betroffen, sofern sie nicht in als besonders gefährlich geltende Gebiete angetreten wurden. Das ist nun anders: Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass in Coronazeiten für Flugreisen von Kindern die Zustimmung beider Sorgeberechtigten vorliegen muss.
Für die Bewertung der Frage, ob ein Elternteil auch ohne Zustimmung des anderen mit den Kindern per Flugzeug verreisen darf, ist entscheidend, ob es sich um eine sog. Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. Gerichte haben Urlaubsreisen in der Vergangenheit als solche angesehen, unabhängig davon, ob die Reise per Auto, Bahn oder Flugzeug angetreten wurde. Diese Bewertung ist nun nach Auffassung des OLG Braunschweig aufgrund der Corona-Pandemie neu vorzunehmen.
Im konkreten Fall hatte eine Mutter eine Flugreise mit beiden Kindern nach Mallorca gebucht und wollte diese trotz der Pandemie antreten. Dies war aus Sicht des gemeinsam sorgeberechtigten Vaters zu gefährlich, weshalb er beim Familiengericht beantragte, die Entscheidung über die Flugreise der Kinder alleine treffen zu dürfen und sie somit letztlich zu verhindern. Auch die Mutter stellte daraufhin den Antrag, in der Angelegenheit allein entscheiden zu dürfen.
Das Gericht überzeugte die Argumentation des Vaters: Es drohe aufgrund der fehlenden Planungssicherheit bei Auslandsreisen eine seelische Gefahr für die Kinder, vor allem für den Fall eines unvorhergesehenen Festsitzens im Ausland oder kurzfristiger Neuregelungen von Quarantänebestimmungen. Ein solches Festsitzen sei laut OLG potenziell auch mit Blick auf den Schulbeginn nach den Sommerferien relevant. Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Gerichts eine Flugreise mit Kindern in Zeiten der Pandemie, anders als in 'normalen' Zeiten, nicht als Angelegenheit des täglichen Lebens bewertet werden, was die Zustimmung beider Elternteile erforderlich mache.
Im konkreten Fall übertrug das Gericht die Entscheidungsbefugnis auf den Vater. Allein dadurch, dass die Mutter den Urlaub ohne Berücksichtigung der in der Vergangenheit getroffenen gerichtlichen Umgangsregelung mit dem Vater gebucht hatte, konnte aus Sicht des OLG nicht zugunsten des Mutter entschieden werden.