Corona-Impfung erfordert keine betreuungsgerichtliche Genehmigung
Das Amtsgericht Osnabrück kommt zu der Auffassung, dass Betreuungsgerichte nicht zustimmen müssen, wenn Betreuer*innen eine Impfung gegen Covid-19 veranlassen. Es dürfte nicht das letzte Mal gewesen sein, dass ein Gericht über die Frage nach einer Corona-Impfung entscheidet.
Die Einwilligung in die Impfung bedarf aus Sicht des Osnabrücker Gerichts keiner gesonderten Genehmigung, sofern die Gesundheitssorge in den Wirkungskreis der betreuenden Person fällt und der*die Betreute die Entscheidung nicht selbst treffen kann. Wie bei allen anderen Entscheidungen auch, darf allerdings nicht die Meinung bzw. der Wunsch der Betreuungsperson handlungsleitend sein, sondern der mutmaßliche Wille der betreuten Person.
Konkret bedeutet der Urteilsspruch des Gerichts, dass Impfungen unter Betreuung stehender Personen zügig vonstatten gehen könnten. Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass es durchaus Gründe geben könnte von einer Impfung abzusehen, z.B. dann, wenn der aktuelle Gesundheitszustand der betreuten Person vermuten lässt, dass die Impfung sie akut gefährdet.
Betreuer*innen dürfen hingegen nicht ohne weiteres eine ärztlich empfohlene Impfung ablehnen, wenn davon auszugehen ist, dass durch die ausbleibende Impfung von einer Gefährdung der*des Betreuten auszugehen ist. Dadurch, dass es aktuell keine wirksame Therapie gegen Covid-19 gibt, stellt die Impfung aus medizinischer die einzige sichere Möglichkeit dar, sich wirksam gegen das Virus zu schützen.