Hartz IV-Empfänger in Bremen erhalten Schülerbeförderungskosten für Gymnasiumsbesuch

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) - Zweigstelle Bremen - hat entschieden, dass Kosten für die Schülerbeförderung von Hartz IV-Empfängern in Bremen von der Stadtgemeinde zu übernehmen sind.

Geklagt hatte ein bremischer Schüler, der im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV") stand. Er besuchte seit dem Schuljahr 2010/2011 ein Gymnasium, das etwA 6 Kilometer von seiner Wohnung entfernt gelegen ist. Den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten hatte die Stadtgemeinde Bremen mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger eine seiner Wohnung näher gelegene, etwa 2 Kilometer entfernte, zu Fuß erreichbare Oberschule besuchen und dort ebenfalls das Abitur erlangen könne. Der Schüler, so die Behörde, müsse sich auf den Besuch der zu seiner Wohnung näher gelegenen Oberschule als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs im Sinne des Paragraphen 28 Abs. 4 SGB II verweisen lassen.

Das LSG ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat die Stadtgemeinde Bremen verurteilt, dem Schüler die entstandenen Schülerbeförderungskosten für den Besuch des bremischen Gymnasiums zu erstatten. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Oberschule nicht denselben Bildungsgang im Sinne des Paragraphen 28 Abs. 4 SGB II anbiete, wie das von dem Kläger gewählte Gymnasium. Es handele sich nicht um denselben Bildungsgang zur Erlangung des Abiturs, wenn einerseits an einem Gymnasium nach durchgehendem Unterricht von Klasse fünf bis zwölf das Abitur erworben werden könne, andererseits auf einer Oberschule von Klasse fünf bis zehn oder in einer „Schnelläuferklasse" nach fünf Jahren in der Regel zunächst der mittlere Schulabschluss erworben werde, um danach an einem weiteren Schulzentrum der Sekundarstufe II mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt in weiteren drei Jahren das Abitur zu absolvieren. Daher habe der Schüler einen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten zu dem von ihm besuchten Gymnasium.

Entscheidung im Volltext: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. März 2018 - L 15 AS 69/15 ; veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de

 


Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2018