Höhere Regelbedarfe 2019 in der Grundsicherung und Sozialhilfe

08.10.2018 | Sozialpolitik | Nachrichten

Die "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019" (RBSFV 2019) hat das Bundeskabinett passiert. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2019 angepasst.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt diese Fortschreibung in Jahren, in denen die Regelbedarfe nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen (70 Prozent) und der Nettolohn- und -Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer (30 Prozent). Berechnet wird diese Entwicklung auf Basis der Indexwerte für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 im Vergleich zu den Indexwerten für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017.

Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil betonte, dass die Regelbedarfe zusammen mit den übrigen Lebensunterhaltsbedarfen nach SGB II und SGB XII jedoch nur das Existenzminimum sichern. Um Menschen möglichst aus dem Grundsicherungsbezug herausholen, will Heil den sozialen Arbeitsmarkt auf den Weg bringen. Außerdem soll der Kinderzuschlag reformiert werden und das Bildungspaket für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene verbessert werden, um deren Zukunftschancen zu verbessern.

"Die langfristige Perspektive der Grundsicherung für Arbeitsuchende entwickeln wir im Zukunftsdialog 'Neue Arbeit. Neue Sicherheit.'", so Heil weiter.

Eine Übersicht zu den Regelbedarfsstufen, die ab dem 1. Januar 2019, aus denen sich im SGB XII die Höhe des monatlichen Regelsatzes ergibt, ist zu finden unter www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/hoehere-regelbedarfe-in-der-grundsicherung-und-sozialhilfe.html. Das SGB II übernimmt diese Monatsbeträge für die dort definierten Lebenssachverhalte.


Quelle: Presseinformation des Bundesarbeits- und -Sozialministeriums vom 19. September 2018