Mit neuer Verordnung will BMAS "Zwangsverrentung" abschaffen

Jobcenter sollen nicht mehr auf vorgezogene Altersrente verweisen, wenn Bedürftigkeit droht. Das Bundeskabinett hat dazu die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegte Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung zur Kenntnis genommen. Mit der Anpassung wird ein Vorschlag der Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen "Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand" umgesetzt. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Erwerbsfähige) werden danach nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde. Die Nachrangigkeit ihrer Leistungen ist und bleibt ein Kernelement der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Schon heute gebe es jedoch eine Reihe von Faktoren, die eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ausschließen, teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Diese Unbilligkeitsfaktoren würden nun um einen weiteren Aspekt ergänzt: Künftig muss eine Altersrente nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist. Sie muss dagegen nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Höhe dieser Rente zum (ergänzenden) Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter führen würde. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Quelle: News des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14. September 2016